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Familiäre Voraussetzungen für eine Maßnahme
Jede Frau, die in direkter oder indirekter Familienverantwortung steht, hat unabhängig von Einkommen, Kinderzahl, Familienstand oder Konfession einen gesetzlichen Anspruch auf eine Müttergenesungsmaßnahme (Müttermaßnahme oder Mutter-Kind-Maßnahme). Voraussetzung für die Beantragung und Bewilligung der Kur beim Kostenträger (Krankenkasse, Sozialamt u.Ä.) ist ein ärztliches Attest in dem der Hausarzt die Kurbedürftigkeit bescheinigt. Mutter-Kind-Maßnahmen können sowohl aus medizinischen oder/und psychosozialen Gründen erforderlich sein:
- Mutter oder/und Kind sind vorsorgebedürftig.
- Eine Trennung des Kindes von der Mütter könnte zu psychischen Schäden führen.
- Die Betreuung des Kindes während der Abwesenheit der Mutter nicht gewährleistet.
- Es liegen besondere Ausnahmesituationen vor, die eine Trennung des Kindes von der Mutter (schwere Krankheit, Todesfälle, besondere Problemsituationen) verhindern.
Die Entscheidung ob Sie allein oder mit Kindern zur Kur fahren ist nicht einfach, deshalb finden Sie hier einige Kriterien, die Sie neben den genannten Gründen bei Ihrer Entscheidung berücksichtigen sollten.
Mutter-Kind-Maßnahme
- Häufig verlangt der gesundheitliche Zustand der Kinder eine Vorsorgemassnahme. Während der Maßnahme erhalten die Kinder Anwendungen, die den gesundheitlichen Zustand
stabilisieren bzw. verbessern.
- Berufstätige Mütter oder Mütter von mehreren Kindern nutzen die Vorsorgemassnahme für gemeinsame Aktivitäten oder nehmen sich einfach viel Zeit für einander.
- Manche krank machenden Faktoren müssen von Mutter und Kind gemeinsam bearbeitet werden. Dies ermöglicht einen besseren und nachhaltigeren Kurerfolg und stärkt die Mutter/Kind Beziehung.
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